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Datenbank - Presseausweis

Mitglied in einem Landesverband des Deutschen Journalisten-Verbandes, Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten, kann werden, wer entsprechend den Kriterien des, Berufsbildes Journalistin/Journalist" hauptberuflich - als Arbeitnehmer/in, Arbeitnehmer ähnliche/r oder als Selbständige - für Printmedien, Rundfunk, On- und Offline-Medien / digitale Mehrwertdienste, Nachrichtenagenturen, in der Öffentlichkeitsarbeit und innerbetrieblichen Information oder im Bildjournalismus tätig und an der Erarbeitung bzw. Verbreitung von Informationen, Meinungen und Unterhaltung durch Medien mittels Wort, Bild, Ton oder Kombinationen dieser Darstellungsmittel beteiligt ist, und zwar vornehmlich durch recherchieren (sammeln und prüfen) sowie durch auswählen und bearbeiten der Informationsinhalte, durch deren eigenschöpferische medienspezifische Aufbereitung (Berichterstattung und Kommentierung), Gestaltung und Vermittlung oder durch disponierende Tätigkeiten im Bereich von Organisation, Technik und Personal.

Mitglied kann auch werden, wer - als arbeitsloser Journalist/in beim Arbeitsamt gemeldet ist,- über ein Volontariat, eine Journalistenschule oder ein Studium zur Journalistin / zum Journalisten ausgebildet wird,- bei einem nicht fachlich ausgerichteten Studium seine journalistische Berufsabsicht ausreichend glaubhaft macht(1), - in der medienbezogenen Bildungsarbeit und Beratung tätig ist.

DJV-Mitglieder verpflichten sich bei der Ausübung ihres Berufes zu besonderer Sorgfalt, zur Achtung der Menschenwürde und zur Einhaltung der Grundsätze, die im Pressekodex des Deutschen Presserates festgelegt sind. Über die Aufnahmeverfahren, die Möglichkeiten einer Fortsetzung der Mitgliedschaft bei (auch vorübergehender) Berufsaufgabe oder über die ruhende Mitgliedschaft erlassen die Landesverbände eigene Vorschriften. Hauptberuflich tätig ist, wer mit seiner journalistischen Tätigkeit den überwiegenden Teil seines Lebensunterhaltes bestreitet, im Zweifelsfall auch, wer den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit journalistischer Tätigkeit widmet. Ehrenamtliche journalistische Arbeit ist nicht hinreichend.

Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in einen Landesverband des DJV besteht nicht. Erläuterungen der DJV-Aufnahmerichtlinien: Im Einzelfall können sich Abgrenzungsprobleme durch Veränderungen des journalistischen Berufsfeldes ergeben, zum Beispiel infolge der technischen Entwicklung sowie durch die Annäherung verwandter Berufe aus den Bereichen Organisation, Unterhaltung, Technik und Werbung/Marketing.

1)Die journalistische Berufsabsicht kann glaubhaft gemacht werden z. B. durch Belege über freiberufliche journalistische Tätigkeit, über ein abgeschlossenes Volontariat oder im Einzelfall über Hospitationen/Praktika in journalistischen Arbeifsteldern.

Der DJV und seine Landesverbände bewerten Zweifelsfälle auf der Grundlage des, Berufsbildes Journalistin/Journalist", wobei im Einzelfall nicht die jeweilige Berufsbezeichnung, sondern die konkreten Aufgaben und das Maß der eigenschöpferischen Tätigkeit entscheidend sind.

Auf dieser Grundlage können beispielsweise aufgenommen werden:

  • Programmpräsentatorinnen/-präsentatoren (wie Moderatorinnen / Moderatoren, Musikredakteurinnen / -redakteure oder Sprecherinnen / Sprecher), sofern sie überwiegend Informationen aufgrund eigener Auswahl und/oder Bearbeitung vermitteln;- - -Medienarchivarinnen / -archivare und Mediendokumentarinnen / -dokumentare, sofern sie die redaktionelle Arbeit durch selbständige Recherchen begleiten; -Kameraleute in der aktuellen bzw. dokumentarischen Berichterstattung, sofern sie ihre Motive weitgehend selbst auswählen; Cutterinnen/Cutter, sofern sie die Schnittfolge aktueller bzw. dokumentarischer Beiträge weitgehend bestimmen; - Text- und Bildgestalterinnen / -gestalter für Internet, Online- oder Mehrwertdienste, Videotext, CD-ROM oder Programmpräsentation, soweitsie nicht ausschließlich vorgegebene Informationen zur technischen Weiterverbreitung übernehmen, sondern diese Informationen überwiegend eigenständig auswählen und aufbe-reiten.

Die Kriterien des journalistischen Berufsbildes werden in der Regel nicht erfüllt von- - Redaktionsassistentinnen 1 -assistenten, sofern sie nicht überwiegend journalistische Aufgaben wahrnehmen; -Redaktionssekretärinnen 1 -sekretären, auch wenn sie redaktionelle Rubriken (z.B. Veranstaltungskalender) betreuen, dies aber nicht in ihrer Tätigkeit überwiegt; Nachrichtensprecherinnen/ -sprechern, deren Tätigkeit überwiegend das Verlesen redaktionell vorgegebener Informationen ist; Bild-, Ton-, Druck- oder EDV-Technikerinnen 1 -Technikern, deren Hauptaufgabe darin besteht, die technische Verbreitung vorgegebener journalistischer Beiträge zu ermöglichen; Fachkräften der Werbung und des Marketings, die zwar auch mit Mit-teln der Text- bzw. Bildinformation arbeiten bzw. dafür dispositiv tätig sind, deren Aufgabe aber Werbung (Reklame) bzw. Produktvermarktung ist; Medienunternehmern und ihren Geschäftsführern, die durch die Bereitstellung von finanziellen, räumlichen und/oder personellen Voraussetzungen journalistische Produktionen zwar ermöglichen, sich daran aber überwiegend nicht eigenschöpferisch beteiligen. Darüber hinaus schließen tarifrechtliche Gründe die Aufnahme von Medienunternehmern und ihren Geschäftsführern mit Arbeitgeber-funktionen aus; sofern sie überwiegend journalistisch arbeiten, kann ihnen nur eine passive Mitgliedschaft angeboten werden.

 



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